Vereinssatzung

§ 1: Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Niederems”
  2. Er erhält die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist 65529 Waldems-Niederems.

§ 2: Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. Förderung des Feuerwehrwesen der Gemeinde Waldems
    b. Förderung der Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen
    c. Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung
    d. Förderung und Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit innerhalb des Vereins
    e. Förderung der Jugend- und Kinderfeuerwehr
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3: Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein besteht aus:
    a. den Mitgliedern der Einsatzabteilung
    b. den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung
    c. den Ehrenmitgliedern
    d. den fördernden Mitgliedern
    e. den Mitgliedern der Jugend- und Kinderfeuerwehr

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Waldems der Einsatzabteilung angehören.
  3. Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung können solche Personen werden, die gemäß der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Waldems der Einsatzabteilung angehören.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ausgewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit den Zielen des Vereins bekunden wollen.
  6. Die Mitglieder der Jugend- und Kinderfeuerwehr sind Mitglieder des Vereins.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a. durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Erklärung an den Vorsitzenden zum Ende
    des laufenden Kalenderjahres,
    b. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit,
    c. durch Tod.
  2. Ausgeschlossen werden kann, wer
    a. gegen die Vereinssatzung verstößt,
    b. das Ansehen des Vereins schädigt,
    c. sich unehrenhaft verhält,
    d. die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
    e. mit seinem Beitrag trotz vorheriger Mahnung ein Jahr im Rückstand ist.
  3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
  5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
  7. Die Feuerwehr-Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie alle sonstigen vereinseigenen Gegenstände, die ausgehändigt worden waren, sind innerhalb von drei Tagen
    nach Beendigung der Mitgliedschaft in gebrauchsfähigem und sauberem Zustand zurückzugeben.

§ 6: Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
    a. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist
    b. durch freiwillige Zuwendungen
    c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
    d. durch den Erlös aus Veranstaltungen

    Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in besonderen Fällen Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragszahlung zu befreien.
    Die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung, der Jugend- und Kinderfeuerwehr sind vom Beitrag befreit.

§ 7: Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a. Mitgliederversammlung
    b. Vereinsvorstand
    c. Kulturausschuss

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
    vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Eine vordringliche Mitgliederversammlung kann innerhalb von 4 Tagen vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit
    einberufen werden.
    Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang der Einladung mit Tagesordnung im vereinseigenen Schaukasten.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    b. die Wahl des Vereinsvorstandes
    c. den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Vereinsvorstand
    d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung außerordentlicher Ausgaben
    e. die Genehmigung der Jahresrechnung
    f. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
    g. Wahl der Kassenprüfer
    h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    i. Wahl der Ehrenmitglieder
    j. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
    k. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    l. Wahl der Beisitzer des Kulturausschusses

§ 10: Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    Ist die Versammlung nach einer Wartezeit von 15 Minuten nicht beschlussfähig, bestimmen die Anwesenden Mitglieder durch Abstimmung, ob die Versammlung als beschlussfähig fortgeführt wird. Die Entscheidung muss einmütig getroffen werden, Enthaltungen werden nicht gewertet. Fällt die Entscheidung gegen eine Fortführung der Versammlung wird ein neuer Termin festgesetzt der eine satzungsgemäße Einladung erlaubt und die Versammlung geschlossen.
    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins ab 17 Jahren.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim
    abzustimmen.
  3. Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Auf Antrag eines stimmberechtigen Mitgliedes muss geheim gewählt werden.
  4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Begründete Anträge von einzelnen Mitgliedern können, sofern keines der anwesenden Mitglieder widerspricht, in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 11: Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem Schriftführer
    d. dem Kassenwart
    e. dem Gerätewart
    f. dem Zeugwart
    g. dem Vorsitzenden des Kulturausschusses
    h. höchstens zwei Beisitzern.

    Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und der Jugendwart sind kraft Amtes Mitglied des Vorstandes und können auch gleichzeitig ein anderes Amt innehaben.
    Die ungerade Anzahl der Vorstandsmitglieder sollte gewährleistet sein.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
  3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, ein Mitglied aus dem Vereinsvorstand auszuschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der
    satzungsgemäßen Mitglieder des Vereinsvorstandes erforderlich. Der Ausschlussvorschlag ist zu begründen.
    Der Auszuschließende ist von dem Vorstandsbeschluss in Kenntnis zu setzen und von der Mitgliederversammlung anzuhören.
  4. Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder angemessen über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.
  7. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ist innerhalb einer vierzehntägigen Frist eine Vorstandssitzung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 12: Kulturausschuss

  1. Der Kulturausschuss plant und organisiert im Auftrag des Vorstandes die jährlich wiederkehrenden gemeinschaftlichen Veranstaltungen des Vereins (Tanzveranstaltungen, Kameradschaftsabende, Grillveranstaltungen, Ausflüge etc.).
  2. Der Kulturausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt.

§ 13: Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
    Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14: Rechnungswesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich.
  2. Der Kassenwart darf Auszahlungen nur leisten wenn, der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt bzw. die Richtigkeit einer Rechnung bestätigt hat oder wenn, nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldbeträge für bestimmte Ausgabezwecke vorgesehen sind.
  3. Der Kassenwart hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstandes sein und sollten nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

§ 15: Jugendfeuerwehr

  1. Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 16: Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der Beschluss zur Auflösung ohne
    Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Waldems, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Feuer-, Zivil- und Katastrophenschutzes im Ortsteil Niederems zu verwenden hat.

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.